Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)


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Art. 3

1 Die Ein­schrän­kun­gen und Ver­bo­te des Um­gangs mit be­stimm­ten Stof­fen, Zu­be­rei­tun­gen und Ge­gen­stän­den so­wie die Aus­nah­me­be­wil­li­gun­gen da­zu sind in den An­hän­gen ge­re­gelt.

2 Aus­nah­me­be­wil­li­gun­gen nach den An­hän­gen wer­den nur Per­so­nen er­teilt, die ih­ren Wohn- oder Ge­schäfts­sitz in der Schweiz ha­ben.

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