Verordnung
|
Art. 3a
1 Besondere Kennzeichnungen müssen gut lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen, an dem der Stoff, die Zubereitung, das Gerät oder der Gegenstand an Verwenderinnen abgegeben oder die Anlage installiert wird. 2 Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen oder Verwendern können in einer anderen Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden:
3 Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch. |