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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Art. 3a
1 Besondere Kennzeichnungen müssen gut lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen, an dem der Stoff, die Zubereitung, das Gerät oder der Gegenstand an Verwenderinnen abgegeben oder die Anlage installiert wird.
2 Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen oder Verwendern können in einer anderen Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden:
a.
ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an die beruflichen Verwenderinnen und Verwender;
b.
Geräte und Anlagen für berufliche Verwenderinnen oder Verwender.
3 Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.