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Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich

Fach­be­wil­li­gun­gen sind für die gan­ze Schweiz gül­tig.