Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 15. Dezember 2020)


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Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung

1 Die An­mel­de­stel­le ver­fügt die An­nah­me der An­mel­dung oder Mit­tei­lung im Ein­ver­neh­men mit den Be­ur­tei­lungs­stel­len, wenn die Über­prü­fung er­ge­ben hat, dass die An­mel­de- oder Mit­tei­lungs­un­ter­la­gen voll­stän­dig sind und aus­rei­chen, um die mit dem Stoff ver­bun­de­nen Ge­fah­ren und Ri­si­ken zu be­ur­tei­len.

2 Wur­de ei­ne ge­ziel­te Ri­si­ko­be­wer­tung durch­ge­führt, so ent­hält die Ver­fü­gung die an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men zur Ver­min­de­rung der Ri­si­ken.

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