Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
vom 5. Juni 2015 (Stand am 15. Dezember 2020)
Art. 44Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu einstufen, kennzeichnen und verpacken, wenn:
a.
sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen;
b.
sie auf andere Weise verwendet werden sollen;
c.
sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen;
d.
Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, die sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können;
e.
die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, aufgrund neuer Angaben oder aufgrund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.