Verordnung
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Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen
1 Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des LMG40 fallen, gelten zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absätze 1 und 1asowie die Punkte 1.8, 1.9 und 1.10, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Punkte 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG41.42 2 Bei Aerosolpackungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, müssen der Name und die Adresse der Herstellerin angegeben werden. Wird eine solche Aerosolpackung aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen der Person, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, ersetzt werden. 40 SR 817.0 41 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). |