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Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. September 2021)

Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios

1 Die Her­stel­le­rin ei­nes al­ten Stoffs, der die Kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 4 der EU-RE­ACH-Ver­ord­nung50 er­füllt und als sol­cher in ei­ner Ge­samt­men­ge von 10 Ton­nen oder mehr pro Jahr an Drit­te ab­ge­ge­ben wird, muss für je­de iden­ti­fi­zier­te Ver­wen­dung des Stoffs ein Ex­po­si­ti­onss­ze­na­rio er­stel­len.

2 Wer einen Stoff be­zieht, für den Ex­po­si­ti­onss­ze­na­ri­en er­stellt wur­den, und die­sen in ei­ner Men­ge von 1 Ton­ne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in ei­ner Zu­be­rei­tung ge­werb­lich an Drit­te ab­gibt für ei­ne Ver­wen­dung, die im Si­cher­heits­da­ten­blatt nicht be­schrie­ben ist, muss für die­se Ver­wen­dung ein Ex­po­si­ti­onss­ze­na­rio er­stel­len.

3 Ab­satz 2 gilt nicht, wenn:

a.
das Ex­po­si­ti­onss­ze­na­rio für die neue Ver­wen­dung aus­sch­liess­lich Be­din­gun­gen um­fas­sen wür­de, die im Ex­po­si­ti­onss­ze­na­rio des Si­cher­heits­da­ten­blatts be­schrie­ben sind;
b.
der Stoff in der Zu­be­rei­tung in ei­ner Kon­zen­tra­ti­on ent­hal­ten ist, die un­ter den Gren­zen nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 3 liegt; oder
c.
der Stoff für Zwe­cke der pro­dukt- und ver­fah­rens­ori­en­tier­ten For­schung und Ent­wick­lung ver­wen­det wird.

50 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 4.