Verordnung
|
Art. 30 Schutzdauer für Daten
1 Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre. 2 Für Daten, die nach Artikel 47 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend. |