Verordnung
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Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen
1 Die Anmelderin muss der Anmeldestelle gestützt auf die in Verkehr gebrachte Menge folgende zusätzliche Angaben liefern:
2 Nach Erhalt der Information nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b informiert die Anmeldestelle die Anmelderin gemäss Artikel 31 Absatz 379, über welche Daten sie bereits verfügt. 3 Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte. 4 Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen. 5 Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kosten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffs verbieten. 79 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2018 angepasst. |