Verordnung
|
Art. 52 Änderungen
1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 49 und 50 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden. 2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 49 Buchstabe c Ziffer 6 und Buchstabe d Ziffer 6 zu melden. |