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Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. September 2021)

Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Als Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen der Grup­pe 1 gel­ten Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen:

a.
de­ren Kenn­zeich­nung nach der EU-CLP-Ver­ord­nung94 min­des­tens ein Ele­ment nach An­hang 5 Zif­fer 1.1 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung ent­hält; oder
b.
die noch nicht nach der EU-CLP-Ver­ord­nung ge­kenn­zeich­net sind und de­ren Kenn­zeich­nung min­des­tens ein Ele­ment nach An­hang 5 Zif­fer 2.1 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung ent­hält.

2 Als Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen der Grup­pe 2 gel­ten Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen:

a.
de­ren Kenn­zeich­nung nach der EU-CLP-Ver­ord­nung min­des­tens ein Ele­ment nach An­hang 5 Zif­fer 1.2 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung ent­hält; oder
b.
die noch nicht nach der EU-CLP-Ver­ord­nung ge­kenn­zeich­net sind und de­ren Kenn­zeich­nung min­des­tens ein Ele­ment nach An­hang 5 Zif­fer 2.2 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung ent­hält.

94 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 4.