Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. September 2021)


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Art. 8 Verpackung

Die Her­stel­le­rin, die ge­fähr­li­che Stof­fe oder Zu­be­rei­tun­gen Drit­ten be­reit­stellt oder ab­gibt, muss sie nach Ar­ti­kel 35 der EU-CLP-Ver­ord­nung33 ver­pa­cken.

33 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 4.

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