Verordnung
|
Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder für bestimmte Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden, wenn:
2 Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allgemeinverfügung. 3 Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und veröffentlicht sie auf ihrer Website. 43 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. |