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Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)

Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

1 Die An­mel­de­stel­le kann im Ein­ver­neh­men mit den Be­ur­tei­lungs­stel­len Aus­nah­men von den Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten für be­stimm­te Stof­fe oder Zu­be­rei­tun­gen oder für be­stimm­te Grup­pen von Stof­fen oder Zu­be­rei­tun­gen ge­wäh­ren und zu­las­sen, dass die­se nicht oder in ei­ner an­de­ren ge­eig­ne­ten Form ge­kenn­zeich­net wer­den, wenn:

a.
ge­rin­ge Ab­mes­sun­gen oder ei­ne an­de­re un­güns­ti­ge Be­schaf­fen­heit der Ver­pa­ckung ei­ne Kenn­zeich­nung nach Ar­ti­kel 10ver­un­mög­li­chen;
b.
der Stoff oder die Zu­be­rei­tung in so ge­rin­ger Men­ge ab­ge­ge­ben wird, dass er oder sie un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Ge­fah­re­nei­gen­schaf­ten kein Ri­si­ko für Mensch und Um­welt dar­stellt; oder
c.
der Stoff oder die Zu­be­rei­tung nicht in den Gel­tungs­be­reich der EU-CLP-Ver­ord­nung43 fällt.

2 Sie er­lässt ei­ne Ver­fü­gung auf be­grün­de­ten An­trag hin oder er­lässt ei­ne All­ge­mein­ver­fü­gung.

3 Sie führt ei­ne Lis­te der ge­währ­ten Aus­nah­men und ver­öf­fent­licht sie auf ih­rer Web­si­te.

43 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 4.