1 Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, wenn:
- a.
- sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffs auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und
- b.
- der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLP-Verordnung in der gemäss Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung entspricht.
2 Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen.
3 Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.
4 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffs kann nur beantragt werden für eine Zubereitung:
- a.
- in einer bestimmten Zusammensetzung;
- b.
- mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung; und
- c.
- für bestimmte Verwendungszwecke.
5 Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt; sie ist nicht übertragbar.
6 Während der ersten sechs Jahre nach der Meldung, Mitteilung oder Anmeldung eines neuen Stoffs ist für die Herstellerin und die beruflichen Verwenderinnen derselben Lieferkette für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung keine Bewilligung erforderlich. Danach muss die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 der EU-CLP-Verordnung45 verwendet werden, oder es muss ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht werden.46
45 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).