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Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)

Art. 20 Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts

1 Das Si­cher­heits­da­ten­blatt muss nach den in An­hang 2 Zif­fer 3 ge­nann­ten tech­ni­schen Vor­schrif­ten er­stellt wer­den.

2 Dem Si­cher­heits­da­ten­blatt müs­sen die Ex­po­si­ti­onss­ze­na­ri­en, die nach Ar­ti­kel 16 er­stellt wer­den oder im Stoff­si­cher­heits­be­richt (Art. 28) ent­hal­ten sind bei­ge­fügt wer­den; die In­for­ma­tio­nen nach den Ab­schnit­ten 1, 7, 8 und 13 des Si­cher­heits­da­ten­blatts müs­sen den Ver­wen­dun­gen in den Ex­po­si­ti­onss­ze­na­ri­en ent­spre­chen.

3 Das EDI kann im Ein­ver­neh­men mit dem UVEK und dem WBF die für die Er­stel­lung von Si­cher­heits­da­ten­blät­tern er­for­der­li­chen fach­li­chen Kennt­nis­se fest­le­gen.