Verordnung
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Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
2 Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Für diese Prüfberichte dürfen nicht weitergehende Angaben verlangt werden als die Angaben, die für das technische Dossier nach Anhang 4 Ziffer 8 Buchstabe a, Ziffer 9 Buchstabe a und Ziffer 10 Buchstabe a eingereicht werden müssen. 3 Gefährliche Stoffe, PBT- oder vPvB-Stoffe, die nach Absatz 1 Buchstaben a–c von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 48.63 61 Die NLP-Liste kann im Internet bei der ECHA unter www.echa.europa.eu > Informationen über Chemikalien > EC Inventory und Informationen über Chemikalien > Registrierte Stoffe > Registered substances information kostenlos abgerufen werden. 62 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 63 Berichtigung vom 4. Juni 2019 (AS 2019 1647). |