Verordnung
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Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
1 Stellt die Anmeldestelle fest, dass ein neuer Stoff bereits in der Schweiz angemeldet wurde, so teilt sie der Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen mit.70 1bis Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn:
2 Die Anmelderin darf auf folgende Daten früherer Anmelderinnen nicht verweisen:
3 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 71 Ursprünglich: Abs. 1. |