Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)


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Art. 30 Schutzdauer für Daten

1 Die Schutz­dau­er für Da­ten be­trägt 10 Jah­re.

2 Für Da­ten, die nach Ar­ti­kel 47 nach­ge­reicht wer­den müs­sen, be­trägt die Schutz­dau­er 5 Jah­re. Ist die Schutz­dau­er für ein­ge­reich­te Da­ten nach Ab­satz 1 noch nicht ab­ge­lau­fen, so ver­län­gert sich die Schutz­dau­er für die nach­ge­reich­ten Da­ten ent­spre­chend.

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