Verordnung
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Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren 72
1 Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen. 2 Die Anfrage muss Angaben enthalten über:
3 Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren und ist keine der Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1bis erfüllt, so:
4 Studien mit Versuchen an Wirbeltieren dürfen nicht wiederholt werden. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). |