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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)
Art. 35Form und Inhalt der Mitteilung
1 Die Mitteilung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.
2 Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:
a.
Name und Adresse der Herstellerin;
b.
falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;
c.
die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffs;
d.
die Verwendungszwecke;
e.
die voraussichtliche Menge des Stoffs, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird;
f.
die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung;
g.
das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll;
h.
bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.
3 Die Anmeldestelle kann von der Herstellerin oder der Alleinvertreterin Prüfberichte verlangen, die für die Beurteilung des Stoffs relevant sind, sofern die Prüfberichte vorhanden sind und mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.