Verordnung
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Art. 43 Anforderungen
1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind nach den Prüfmethoden gemäss den in Anhang 2 Ziffer 2 genannten technischen Vorschriften durchzuführen. 2 Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn:
3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese:
4 Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 200578 über die Gute Laborpraxis durchzuführen. 5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt. 77 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 78 SR 813.112.1 |