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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)
Art. 43Anforderungen
1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind nach den Prüfmethoden gemäss den in Anhang 2 Ziffer 2 genannten technischen Vorschriften durchzuführen.
keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben ist;
b.
die Herstellerin begründen kann, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist; oder
c.
die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-REACH-Verordnung77 anerkannt ist.
3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese:
a.
zu validen Ergebnissen führen; und
b.
im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.
4 Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 200578 über die Gute Laborpraxis durchzuführen.
5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.