Verordnung
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Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 48 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 15) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 49 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 50 verlangt werden. |