1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen.
2 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.
3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.
4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.
5 Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren.
6 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a.
- Sie dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können.
- b.
- Der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden.
- c.
- Sie müssen den Anforderungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung92 entsprechen.
- d.
- Sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern.
92 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.