Verordnung
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Art.70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
1 Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung96 gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 3 (Kandidatenliste) aufgeführt sind. 2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgeführt ist, in Anhang 1.17 ChemRRV97 aufgenommen wird. 96 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 97 SR 814.81 |