Verordnung
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Art.71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
1 Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss die folgenden Informationen abgeben:
2 Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:
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