Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)

Art. 8 Verpackung

Die Her­stel­le­rin, die ge­fähr­li­che Stof­fe oder Zu­be­rei­tun­gen Drit­ten be­reit­stellt oder ab­gibt, muss sie nach Ar­ti­kel 35 der EU-CLP-Ver­ord­nung33 ver­pa­cken.

33 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 4.