Verordnung
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Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben. 2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:
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