Verordnung
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Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
1 Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 81 Absatz 1. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Proben. 3 Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 89 für die Verfügungen zuständigen Behörden. 4 Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle. |