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Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 5. Juni 2015 (Stand am 1. Februar 2022)

Art. 89 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden

Er­gibt die Kon­trol­le, dass Ver­stös­se ge­gen die in den Ar­ti­keln 87 Ab­satz 2 und 88 Ab­satz 1 ge­nann­ten Be­stim­mun­gen vor­lie­gen, so ver­fügt die Be­hör­de des Kan­tons, in dem die Pflich­ti­ge ih­ren Wohn- oder Ge­schäfts­sitz hat, die nö­ti­gen Mass­nah­men.