Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht
1 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: - a.100
- Zwischenprodukte, die:
- 1.
- nicht an Dritte abgegeben werden,
- 2.
- den Herstellungsstandort nicht verlassen, oder
- 3.
- in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden;
- b.101
- Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke in Verkehr gebracht werden;
- bbis.102 Stoffe, die ausschliesslich zu Bildungszwecken in Verkehr gebracht werden;
- c.
- Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden;
- d.
- Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001103 einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen;
- e.
- Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000104 einer Bewilligung unterliegen;
- f.
- Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;
- g.
- Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern:
- 1.105
- der Handelsname, die Zusammensetzung, der UFI und der Verwendungszweck unverändert sind, und
- 2.
- der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird;
- h.
- Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen;
- hbis.106
- Gase und Gasmischungen, die ausschliesslich in der Gefahrenkategorie «Gase unter Druck» eingestuft sind;
- i.
- Zubereitungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind und sich in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml Inhalt befinden, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die berufliche oder private Verwenderin abgegeben werden;
- j.
- Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind;
- k.107
- Stoffe, die die Herstellerin nach Artikel 24 angemeldet hat;
- l.108
- auf Wunsch formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden, sofern:
- 1.
- die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 8 der EU-CLP-Verordnung109 eingehalten werden, oder
- 2.
- die möglichen gesundheitsgefährlichen Farbmittel in der Konzentration, in der sie maximal zugemischt werden, in der Meldung der Basisfarbe angegeben sind; in diesem Fall ist das Produkt mit dem UFI der Basisfarbe zu kennzeichnen;
- m.110
- Beton, Gips und Zement, die den Standardformulierungen gemäss Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung entsprechen und die mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet sind.
2 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel nicht ausgenommen sind: - a.
- Zwischenprodukte nach Absatz 1 Buchstabe a in Form von Monomeren, die neue Stoffe sind;
- b.
- Zubereitungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, h, i und j, die über einen UFI verfügen.111
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). 102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). 103 SR 916.171 104 SR 941.411 105 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). 106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). 109 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).
|