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Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren 87
1 Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen. Die Anfrage muss im von der Anmeldestelle vorgegebenen Format erfolgen.88 2 Die Anfrage muss Angaben enthalten über:
3 Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren und ist keine der Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1bis erfüllt, so:
4 Studien mit Versuchen an Wirbeltieren dürfen nicht wiederholt werden. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). |