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Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
1 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:
2 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:
119 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. |