Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)


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Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung

1 Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen der Grup­pe 2, die für pri­va­te Ver­wen­de­rin­nen be­stimmt sind, dür­fen nicht in Selbst­be­die­nung an­ge­bo­ten wer­den.

2 Das Ver­bot nach Ab­satz 1 gilt nicht für Mo­tor­kraft­stoff.

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