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Art.77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen. 2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter:
3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich. 140 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). |