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Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1 Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, wenn:
2 Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen. 3 Hat die Europäische Chemikalienagentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der EU-CLP-Verordnung bewilligt, so gilt die Verwendung der Bezeichnung ab dem Zeitpunkt als in der Schweiz bewilligt, in dem die Anmeldestelle Kenntnis von folgenden Unterlagen und Daten genommen hat:
3bis Werden bei der Verwendung der chemischen Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der EU-CLP-Verordnung Name und Identifikationsnummer wie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Artikel 42 der EU-CLP-Verordnung verwendet, so muss auf Anfrage der Anmeldestelle die Stoffidentität nach Anhang VI Abschnitte 2.1–2.3 der EU-REACH-Verordnung54vorgelegt werden.55 4 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffs kann nur beantragt werden für eine Zubereitung:
5 Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt; sie ist nicht übertragbar. 6 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung ist für die Herstellerin und die beruflichen Verwenderinnen derselben Lieferkette ohne Bewilligung zulässig während den ersten sechs Jahren ab:
7 Wird innerhalb der Frist nach Absatz 6 weder ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung noch ein Entscheid der Europäischen Chemikalienagentur und die Angaben nach Absatz 3 eingereicht, so muss nach Ablauf der Frist die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 der EU-CLP-Verordnung verwendet werden.57 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). 54 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f. 55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). 56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). 57 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). |