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Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffs in einer Zubereitung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden. 2 Das Gesuch muss enthalten:
3 Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über das Gesuch. 58 Die CAS-Nr. kann im Internet bei der ECHA unter www.echa.europa.eu> Informationen über Chemikalien > EC Inventory kostenlos abgerufen werden. |