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Art. 15a Eindeutiger Rezepturidentifikator 59
1 Bringt eine Herstellerin eine Zubereitung in Verkehr, die aufgrund der von ihr ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft ist, so muss die Herstellerin die Zubereitung mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) versehen. 2 Sie muss den UFI mit dem elektronischen System erzeugen, das von der Anmeldestelle zur Verfügung gestellt wird. Von der Erzeugung des UFI mit dem elektronischen System kann abgesehen werden, wenn die Zubereitung bereits über einen gestützt auf die EU-CLP-Verordnung60 generierten UFI verfügt. 3 Der UFI muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar zusammen mit dem ihm voranstehenden Akronym «UFI:» in Grossbuchstaben an folgender Stelle aufgedruckt oder angebracht werden:
4 Bei Zubereitungen, die nicht verpackt werden, muss der UFI auf dem Sicherheitsdatenblatt oder, im Fall einer Abgabe an private Verwenderinnen, in einer Kopie der Kennzeichnungselemente nach Artikel 29 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, zusammen mit den anderen Kennzeichnungselementen, angegeben werden. 5 Unterliegt die Zubereitung nicht der Meldepflicht nach Artikel 54, so sind die Absätze 1–4 nicht anwendbar. 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125). 60 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. |