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Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 19 gewerblich an berufliche Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen übermittelt werden. 2 Das Sicherheitsdatenblatt muss übermittelt werden:
3 Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:
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