|
Art. 25 Stoffe, die nicht mehr registriert sind 71
Wenn ein Stoff anmeldepflichtig wird, weil er nicht mehr nach Artikel 5 der EU-REACH-Verordnung72 registriert ist, darf die Herstellerin ihn noch bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Änderung des Registrierungsstatus folgt, ohne Anmeldung in Verkehr bringen. Die Anmeldestelle kann die Frist auf begründeten Antrag um maximal zwei Jahre verlängern. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Die Berichtigung vom 5. Mai 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 273). 72 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f |