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Art. 30 Schutzdauer für Daten
1 Die Schutzdauer für Daten beträgt 12 Jahre.86 2 Für Daten, die nach Artikel 47 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend. 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). |