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Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen
1 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder der Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung. 2 Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter. |