Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)


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Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen

1 Die An­mel­de­stel­le be­stä­tigt der Her­stel­le­rin oder der Al­lein­ver­tre­te­rin das Da­tum des Ein­gangs der An­mel­dung oder der Mit­tei­lung.

2 Sind die Un­ter­la­gen nicht of­fen­sicht­lich un­voll­stän­dig, so lei­tet sie die­se an die Be­ur­tei­lungs­stel­len wei­ter.

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