|
Art. 4 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
1 Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT)gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.1.1–1.1.3 der EU-REACH-Verordnung32 erfüllen. 2 Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der EU-REACH-Verordnung33 erfüllen. 32 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f. Ausdruck gemäss Anhang Ziff.1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 . diese Änd. ist in den in AS erwähten Bestimmungen ausgeführt. 33 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4 |