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Art. 42 Grundsatz
1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der für die Gefahren- und Risikobeurteilung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 1bis Sie darf keine Versuche an Wirbeltieren durchführen, falls die Gefahren mittels anderer Methoden bewertet werden können oder falls der Versuch aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig ist.92 2 Das EDI, das UVEK und das WBF können je in ihrem Bereich technische Einzelheiten regeln. 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). |