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Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen 96
1 Die Herstellerin muss folgende Stoffe und Zubereitungen innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden:
2 Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). |