Art. 49 Inhalt der Meldung
1 Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten: - a.
- Name und Adresse der Herstellerin;
- b.
- Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung97, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;
- c.
- bei Stoffen:
- 1.
- die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d der EU-CLP-Verordnung,
- 2.
- die CAS-Nr.,
- 3.
- die EG-Nr.,
- 4.
- die Einstufung und die Kennzeichnung,
- 5.
- die Verwendungszwecke,
- 6.
- bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
- 7.98
- bei Nanomaterialien:
- –
- die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung, und
- –
- die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10–100 Kilogramm, 100–1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
- 8.
- Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt,
- 9.
- den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann;
- d.
- bei Zubereitungen:
- 1.
- den Handelsnamen,
- 1a.99
- den UFI,
- 2.
- die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt,
- 3.
- die Einstufung und die Kennzeichnung,
- 4.
- die Verwendungszwecke,
- 5.
- den Aggregatszustand,
- 6.
- bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10– 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
- 7.100
- bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die folgenden Daten, soweit sie im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, deren Teilchenform und mittlere Korngrösse sowie die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
2 Handelt es sich bei den Bestandteilen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, die der Zubereitung beigefügt werden, ausschliesslich um ein Parfüm oder ein Farbmittel, so dürfen die generischen Produktidentifikatoren «Parfüm» oder «Farbmittel» angegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - a.
- Die folgenden Konzentrationen werden nicht überschritten:
- 1.
- bei Parfümen: insgesamt 5 Gewichtsprozent,
- 2.
- bei Farbmitteln: insgesamt 25 Gewichtsprozent;
- b.
- Besonders besorgniserregende Stoffe nach Anhang 3 in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent sind in der Meldung angegeben.101
97 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125). 100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). 101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
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