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Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 48 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 15) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 49 Absatz 1104 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 50 verlangt werden. 104 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2022 angepasst. |