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Art. 60 Werbung
1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten. 2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden. 3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die private Verwenderin kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen. 4 Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung118 gekennzeichnet sind. 5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. 118 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. |